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INFORMATIONEN - KOSTENAnwaltskosten - Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe Anwaltskosten Anwaltliche Beratung und Vertretung kostet Geld. Zu Recht erwarten Sie ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen. Wir legen sehr viel Wert auf Kostentransparenz. Daher geben wir Ihnen bereits zu Anfang des Mandats eine Einschätzung, welche Anwalts- und Gerichts-Kosten auf Sie zukommen können. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, bringen Sie bitte zum vereinbarten Besprechungstermin eine Kopie der Versicherungspolice mit. Sie können auch bereits vor der Vereinbarung des Besprechungstermins bei Ihrer Rechtschutzversicherung eine Deckungsanfrage einholen. Bitte bringen Sie dann zusätzlich die von der Rechtschutzversicherung zugeteilte "Schadennummer" zum Besprechungstermin mit. Wenn nichts besonderes vereinbart ist, gelten die Gebühren, wie sie dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen sind. Eine solche Berechnung können Sie hier anschauen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Fragen nicht kostenlos beantworten können und dürfen. Ein erstes anwaltliches Beratungsgespärche bei einem Verbraucher kostet bis zu 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit welchen Kosten Sie konkret zu rechnen haben, hängt von der Höhe des Streitwertes ab. Gerne vereinbaren wir auch ein angemessenes Zeit- oder Pauschalhonorar.
Beratungshilfe: Wenn Sie bedürftig sind - also nicht die erforderlichen Mittel für die Rechtsberatung aufbringen können - können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (www.gerichte.org) Beratungshilfe beantragen. Dass Sie bedürftig sind, müssen Sie dem Amtsgericht gegenüber glaubhaft machen. Sie müssen daher ein Formular ausfüllen beim Gericht, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgefragt werden. Belege über Ihr Einkommen (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid etc.) sowie Ausgaben (z.B. Miete, Strom, Versicherungen) und über Sparguthaben sollten Sie dann bereits zum Termin beim Gericht mitnehmen. Weiterhin wird häufig die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses verlangt. Mit dem dann erteilten Beratungshilfeschein können Sie einen Termin bei uns vereinbaren. Möglicherweise sagt Ihnen das Amtsgericht, dass auch der Anwalt einen Beratungshilfeschein für Sie beantragen kann. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir das nicht machen, weil wegen der Beratungshilfe ohnehin viel weniger Gebühren an den Anwalt bezahlt werden als ohne Beratungshilfe. Es rechnet sich für den Anwalt nicht, auf Beratungshilfe tätig zu werden. Bitte bringen Sie dann zu dem Termin auch die "Selbstbeteiligung" in Höhe von 10 € mit. Einen Beratungshilfe erhalten Sie grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten, also im Zivilrecht (einschließlich Arbeitsrecht), im Verwalutngsrecht und im Sozialrecht. Keine Beratungshilfe gibt es beim Steuerrecht. Den Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier Prozesskostenhilfe: Wenn es nicht bei einer außergerichtichen Beratung bleibt, kann der Anwalt für Sie Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren beantragen. Hierzu müssen Sie wiederum ein Formular über die persönlcihen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufüllen. Dieses finden sie hier. Das Gericht entscheidet dann über Ihren Prozesskostenhilfeantrag. Es prüft, ob Sie Prozesskostenhilfe bedürftig sind und ob der zu führende Prozess überhaupt Erfolgsaussichten hat. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn hinreichende Erfolgschancen bestehen. Auch darf die Führung des Prozesses nicht mutwillig sein. Mutwillig wäre es dann, wenn eine nicht bedürftige verständige Person ein solches Verfahren nicht führen würde. Wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts durch die Staatskasse getragen, wenn derjenige verliert, der die PKH beantragt hat. Die Kosten des anderen Anwalts muss man also trotzdem selbst bezahlen. Die Prozesskostenhilfe wird bei sehr geringem Einkommen als Zuschuss gewährt, andernfalls muss sie in Raten zurück bezahlt werden. Auch die Prozesskostenhilfe gibt es grundsätzlcih bei allen Gerichtsverfahren, also im Zivilrecht, im Verwaltunsrecht, im Arbeitsrecht und im Sozialrecht. Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. Hier besteht die Möglichkeit, eine Pflichtverteidigung zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit ist die Prozessfinanzierung. Dies ist zumeist erst ab einerm höheren Streitwert möglich.
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